DKP Gruppe Innenstadt diskutierte Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen anstatt Mieterenteignung

Der Einziehende und das Eigentum

Das begehrliche Volk

Grundgesetz, Artikel 15 «Grund und Boden können zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum überführt werden.»

Der Mieter jedenfalls bzw. die Mieterin verfügt in der Regel nicht über Wohnungseigentum, im Gegenteil, die Mieter werden enteignet. Wer wenig Einkommen hat, verliert häufig allein durch die Miete schon die Hälfte davon. 1700 Zwangsräumungen hat es im vergangenen Jahr in Köln gegeben. Wer zum Auszug gezwungen ist, wird mehrfach enteignet – Umzugskosten, Beziehungen, Zeit, Ärger schlagen zu Buche.

Am Samstag, den 6. April, gab es zahlreiche Demonstrationen gegen Verdrängung und Mietenwahnsinn. In Berlin demonstrierten 35.000 Menschen, insgesamt kamen in der Republik 55.000 Menschen zusammen. In Köln waren es 3000. Ein medialer Aufreger ist das Berliner Volksbegehren «Deutsche Wohnen CONTENT_INTRO_TEXT Co. enteignen», das am selben Tag mit der Unterschriftensammlung begonnen hat.

Dieses Volksbegehren beruft sich auf die Berliner Verfassung, Art. 28: «Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen…» Die Kampagne nimmt aber auch das Grundgesetz, Art. 15, in Anspruch.


Referat «Der Einziehende und das Eigentum»