Hände weg vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit!
Eilkundgebung in Köln
Nein zum neuen Versammlungsgesetz NRW!
Artikel 8 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den
Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus, dem Haus der
Fraktionen des Deutschen Bundestags in Berlin.
Artikel 8,1 GG garantiert das Versammlungssrecht
(1) «Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.»
Aber Artikel 8,2 schränkt es ein:
(2) «Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.»
Und das neue Versammlungsgesetz wird das tun, und nicht zu knapp! Es wird künftig die Möglichkeit für Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen so einschränken, dass die Garantie des Artikel 8,1 hinfällig wird.
Tatsächlich ist es ein Gesetz zur Behinderung und Verhinderung von Versammlungen.
Die CDU/FDP-Landesregierung hat es am Mittwoch, den 27. Januar, in 1. Lesung in den NRW-Landtag eingebracht. Sogleich gab es Proteste. Noch am selben Abend demonstrierten 120 Jugendliche vor dem Landtagsgebäude.
Und am Samstag, den 30. Januar, versammelten sich in Köln mehrere Hundert meist jugendliche Demonstrantinnen und Demonstranten auf dem Rudolfplatz. Aufgerufen hatte das Bündnis «Köln gegen Rechts». Es ist gewissermaßen zuständig, zumal künftig Aufrufe zur Blockade oder Störung von Naziaufmärschen mit Haftstrafen bis zu zwei Jahren bedroht sein werden. Ein großer Teil antifaschistischer Arbeit wäre schlichtweg verboten. Aber auch für andere Protestbewegungen hätte das Gesetz verheerende Auswirkungen.
Mit einem «Militanzverbot» ist eine Verschärfung des bisherigen Verbots von Uniformen oder uniformähnlicher Kleidung vorgesehen. Ein Auftreten von politischen Gruppen, deren Kleidungsstücke «sich ähneln», strafbar. Darunter fallen dann etwa die weißen Overalls von «Ende Gelände».
Anmelder von Demonstrationen müssen ihren Namen in der «Einladung» zur Versammlung angeben. Sie sollen belangt werden können, wenn die Versammlungen anders ablaufen, als in der Anmeldung mitgeteilt. Sowas dürfte politischen Gegnern oder behördlich veranlassten Provokateuren die Arbeit erleichtern. Namen und Adressen von Demo-Ordnern gehen an die Polizei. Sie kann dann einzelne Personen ablehnen, zumindest aber einschlägige Register und Sammelalben vervollständigen.
Das «Störungsverbot» (§ 7) zielt offenkundig auf antifaschistischen Protest ab. Schon die Absicht zu stören ist strafbar. Wer «androht», eine nicht verbotene Versammlung behindern zu wollen, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden. Wer zur Verhinderung eines Naziaufmarsches aufruft, muss folglich mit einer Klage rechnen.
Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW - VersGEinfG NRW)
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